AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Lieferungen und Leistungen der staras GmbH (im Folgenden "STARAS“ genannt)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Alle Aufträge oder sonstigen Leistungen werden von STARAS ausschließlich unter Geltung nachstehender Bedingungen angenommen und ausgeführt. Gegenbestätigungen des KUNDEN unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN gelten nur, wenn sie von STARAS ausdrücklich bestätigt werden.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte zwischen dem KUNDEN und STARAS und auch dann, wenn STARAS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des KUNDEN die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von STARAS sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag kommt durch Annahme der STARAS, insbesondere durch Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung zustande.

2.2. Die zu dem jeweiligen Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben enthalten nur Richtwerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Pläne und technische Unterlagen

Vorbehaltlich abweichender Regelungen behält sich STARAS sämtliche Eigentums-, Urheberrechte (einschließlich Nutzungs- und Verwertungsrechte) und sonstige Rechte an Plänen, Datensammlungen und Datenbanken, Benutzer- und Entwicklungsdokumentationen, Bedienungsanleitungen, Designs, Entwürfen, Verfahren, Spezifikationen, Feinkonzepten, Ideen und sonstigen Konzepten und Unterlagen (im Folgenden zusammenfassend „die Unterlagen“), die STARAS dem KUNDEN aushändigt, vor. Der KUNDE hat die Unterlagen, die er von STARAS erhalten hat, vertraulich zu behandeln und darf sie ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung von STARAS nicht an Dritte weitergeben.

4. Lieferung und Leistungserbringung

4.1. STARAS ist bemüht, stets so zügig wie möglich ihre Leistungen zu erbringen und zu liefern. Bei den von STARAS genannten Terminen handelt es sich stets um unverbindliche Angaben, es sei denn, Leistungs-/Lieferfristen oder -termine werden ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Leistungs-/Lieferfristen beginnen, sofern nicht anderes vereinbart wurde, mit Vertragsschluss. Fixtermine müssen als solche mit einem entsprechenden Zusatz besonders gekennzeichnet werden.

4.2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen oder sonstige Leistungen setzt den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom KUNDEN zu beschaffenden und zu übergebenden Gegenstände, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den KUNDEN voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ohne dass dies von STARAS zu vertreten ist, so verlängern sich die Fristen entsprechend.

4.3. STARAS ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem KUNDEN und STARAS über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen ist.

4.4. Die Leistungsverpflichtung von STARAS ruht in Fällen höherer Gewalt sowie im Falle einer von STARAS nicht zu vertretenden, unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung durch STARAS Lieferanten. In diesen Fällen ist STARAS berechtigt, die Leistung hinauszuschieben, solange diese Ereignisse andauern. Bei einer dauerhaften oder länger als sechs Monate andauernden Leistungsstörung sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. STARAS wird den KUNDEN in diesem Fall unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren. Im Falle des Rücktritts ist der KUNDE nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält eine von ihm geleistete Anzahlung unverzüglich zurück. Schadensersatzansprüche stehen dem KUNDEN daraus nicht zu.

4.5. STARAS kann technisch erforderliche Änderungen von Spezifikationen, die der Bestellung zugrunde liegen, vornehmen, soweit diese für den KUNDEN zumutbar sind. Zumutbar sind insbesondere solche Änderungen, durch die die Leistungen von STARAS und die Qualität des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigt werden.

4.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bei Lieferungen mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den KUNDEN über. Der Übergabe steht es gleich, wenn sich der KUNDE in Annahmeverzug befindet. Bei Leistungen, die die Erstellung eines Werkes zum Gegenstand haben, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Abnahme auf den KUNDEN über.

5. Software als Liefer- oder Leistungsgegenstand

Ist Software Lieferungs- oder Leistungsgegenstand, gelten ergänzend die folgenden Bedingungen:

5.1. Soweit nichts andere vereinbart wurde, liefert STARAS Software ausschließlich im Objektcode, also in maschinenlesbarer Form; eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet.

5.2. STARAS kann nach Überlassung der Software neue Ausgabestände (Updates) oder neue Versionen (Upgrades) der Software anbieten; eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Die Überlassung solcher Updates und Upgrades ist Gegenstand gesonderter Verträge, sofern solche Updates und Upgrades nicht im Rahmen der Sach- oder Rechtsmängelgewährleistung zur Verfügung gestellt werden.

5.3. Die Überlassung einer Dokumentation der Software bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ist STARAS zur Lieferung einer Dokumentation verpflichtet, gilt die Zurverfügungstellung einer Dokumentation in elektronischer Form als hinreichend.

5.4. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erhält der KUNDE das nichtausschließliche Recht, die Software auf einem Einzelplatzrechner ablaufen zu lassen sowie die Software zu vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die vertragsgemäße Benutzung des Programms notwendig ist. Notwendige Vervielfältigungen sind insbesondere die Installation des Programms auf dem Rechner sowie das zum Programmablauf erforderliche Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

5.5. Das Nutzungsrecht wird auf den vereinbarten Zeitraum zeitlich beschränkt eingeräumt. Erfolgt keine Vereinbarung, gilt das Nutzungsrecht als dauerhaft eingeräumt. Soweit das Nutzungsrecht zeitlich beschränkt eingeräumt wird, darf der KUNDE die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen, in Ermangelung einer solchen Benennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Die Nutzung der Software mit einem anderen Gerät bedarf der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von STARAS.

5.6. Eine Nutzung der Software auf mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen oder innerhalb eines Netzwerks ist nur dann zulässig, wenn STARAS ein entsprechendes Nutzungsrecht einräumt oder vereinbart wird, dass STARAS eine solche Befugnis in sonstiger Weise verschafft. Der Umfang zulässiger Vervielfältigungshandlungen ist dabei exakt zu bezeichnen. In den vorgenannten Fällen (im Folgenden: „Mehrfachlizenzen“) gelten ergänzend die folgenden Regelungen: Vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen ist eine Übertragung von Mehrfachlizenzen nur dann zulässig, wenn diese insgesamt und mit allen gelieferten Geräten, auf denen die Software eingesetzt werden darf, übertragen werden. Der KUNDE hat Aufzeichnungen über den Verbleib aller Vervielfältigungen, soweit es sich nicht nur um lediglich vorübergehende Vervielfältigungen handelt, zu führen und STARAS auf Verlangen vorzulegen.

5.7. Stellt STARAS dem KUNDEN einen neuen Ausgabestand (Update) oder eine neue Version (Upgrade) der Software zur Verfügung, erhält der KUNDE daran – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – dieselben Rechte wie an dem jeweils vorherigen Ausgabestand bzw. der jeweils vorherigen Version der Software, und es gelten dieselben Pflichten, die hinsichtlich des jeweils vorherigen Ausgabestandes bzw. hinsichtlich der jeweils vorherigen Version vereinbart waren.

5.8. Soweit STARAS dem KUNDEN Software eines Drittherstellers überlässt, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Vertrages die Lizenzbedingungen des Drittherstellers, soweit STARAS den KUNDEN auf die Geltung solcher Lizenzbedingungen hingewiesen hat und ihm ermöglicht hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

5.9. Soweit STARAS dem KUNDEN sogenannte Open Source Software überlässt, weist STARAS den KUNDEN darauf hin. Der KUNDE darf solche Programme bestimmungsgemäß benutzen (§ 69d UrhG). Weitergehende Rechte kann der KUNDE durch Abschluss einer Open Source Lizenz direkt mit den jeweiligen Rechtsinhabern kostenlos erwerben. Soweit die für das Programm geltende Open Source Lizenz bestimmt, dass mit dem Objektcode der Software jeweils auch der Quellcode zugänglich zu machen ist, finden entgegenstehende Bestimmungen dieser Vereinbarung auf solche Programme keine Anwendung.

6. Abnahme bei Werkleistungen

6.1. Soweit das Gesetz oder die Vereinbarung zwischen STARAS und dem KUNDEN für bestimmte Leistungen eine Abnahme vorsehen, zeigt STARAS dem KUNDEN die Fertigstellung seiner Leistungen an. Sodann ist der KUNDE nach Maßgabe des folgenden zur Abnahme der vertragsgemäßen Leistungen verpflichtet; es kann gegebenenfalls ein der Abnahme vorangehender Probebetrieb vereinbart werden.

6.2. Die Abnahme umfasst den gesamten vertraglichen Leistungsumfang; Teilabnahmen sind zulässig. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.

6.3. Der KUNDE hat die von STARAS erbrachte Leistung nach Aufforderung von STARAS abzunehmen und die Abnahme schriftlich zu erklären. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeerklärung festzuhalten.

6.4. Ist ein Probebetrieb vereinbart, gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der KUNDE nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe schriftlich erklärt, dass er die Abnahme ablehne. Die Abnahmeerklärung wird nach Satz 1 nur fingiert, wenn STARAS den KUNDEN bei Beginn dieser Frist auf die vorgesehene Bedeutung einer unterlassenen schriftlichen Ablehnungserklärung besonders hinweist.

6.5. § 640 Abs. 1 S. 3 BGB bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer unberührt.

6.6. Einige Produkte können ausgesuchte und sorgfältig überholte Teile enthalten, die in ihrer Leistung neuen Teilen entsprechen. Bei diesen Teilen handelt es sich um elektronische Bauteile, die üblicherweise keinem Verschleiß unterliegen.

7. Preise/Zahlung

7.1. Der KUNDE hat Zahlung entsprechend der jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Zugang fällig. Zahlt der KUNDE nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, es sei denn, die Leistung unterbleibt aufgrund eines Umstands, den der KUNDE nicht zu vertreten hat.

7.2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, verstehen sich alle Preise als Nettopreise; hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Umsatzsteuer.

7.3. STARAS ist zur Hereinnahme von Wechseln und Schecks nicht verpflichtet. Erklärt sich STARAS zur Hereinnahme bereit, erfolgt diese erfüllungshalber. Für Wechsel berechnet STARAS die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Die Spesen sind sofort fällig.

7.4. STARAS behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise im Rahmen und zum Ausgleich eingetretener Kostenänderungen bei Lohn oder Materialkosten, die nicht von STARAS zu vertreten sind, anzuheben. Dies gilt auch für tatsächliche Lieferzeiten, wenn ein Liefertermin nicht bestimmt ist.

7.5. Gegen Ansprüche von STARAS kann der KUNDE nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn und soweit die Gegenansprüche des KUNDEN unbestritten oder rechtskräftig sind.

7.6. Der KUNDE kann gegenüber STARAS wegen Gegenforderungen nur dann ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Falle laufender Geschäftsbeziehung gilt jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis.

7.7. Bei Aufträgen über die Lieferung von Systemen mit einem Auftragswert von mehr als EUR 50.000,00 (ohne USt.) sind – soweit nicht anders vereinbart – 50% des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung, 40% bei Lieferung und der Rest nach Aufstellung und Mitteilung der Betriebsbereitschaft fällig.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Gegenstände der Lieferungen sowie anlässlich von Reparaturen eingefügte Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von STARAS bis der KUNDE sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt hat.

8.2. Der KUNDE ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem KUNDEN eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der KUNDE von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst übergeht, wenn der Abnehmer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der KUNDE tritt STARAS hiermit sämtliche aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen ab. STARAS nimmt die Abtretung an. Der KUNDE ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen aus den Weiterverkäufen einzuziehen. STARAS behält sich vor, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, sobald der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

8.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des KUNDEN, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist STARAS nach Ablauf einer erfolglos gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und/oder Schadenersatz zu verlangen.

8.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen, Beschädigungen oder Eingriffen Dritter hat der KUNDE STARAS unverzüglich zu benachrichtigen.

8.5. Verbindet der KUNDE die Vorbehaltsware mit anderen ihm gehörenden Sachen zu einer neuen Sache in einer Weise, dass er Alleineigentum erwirbt (§ 947 Abs.2 BGB), so überträgt er STARAS das Miteigentum in Höhe der Quote, die sich aus dem Verhältnis des Kaufpreises für die Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware.

8.6. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts wird der KUNDE die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Untergang oder Beschädigung, insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl, ausreichend versichern und auf Anforderung Einsicht in die Versicherungspolice gewähren. Der KUNDE tritt seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits jetzt ab. STARAS nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung an den KUNDEN mit der Maßgabe, dass diese wirksam wird, wenn und sobald der Eigentumsvorbehalt erloschen ist.

8.7. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die STARAS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird STARAS auf Wunsch des KUNDEN einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt STARAS.

9. Mängel

9.1. Der KUNDE hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung STARAS gegenüber schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist sind Gewährleistungsansprüche bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nicht-offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme STARAS gegenüber anzeigt.

9.2. Die Behebung von Mängeln erfolgt zunächst durch Nacherfüllung, die nach Wahl von STARAS in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder in Form der (Ersatzlieferung) erfolgen kann. Ersetzte Teile werden Eigentum von STARAS.

9.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder – jeweils nach Maßgabe der zusätzlichen Voraussetzungen in Ziffer 10 dieser Vertragsbedingungen – Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn sie zweimal erfolglos durchgeführt worden ist, es sei denn, dass nach Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen weitere Nacherfüllungsversuche zumutbar sind. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus.

9.4. Ansprüche wegen Mängeln verjähren nach einem Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen; für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzliche Verjährung beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung der Sache, bei Werkverträgen mit der Abnahme.

10. Haftung/Schadensersatz/Aufwendungsersatz

10.1. STARAS haftet unbeschränkt, sofern der KUNDE Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, in Fällen der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie und beim arglistigen Verschweigen von Mängeln.

10.2. STARAS haftet ferner unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.3. In sonstigen Fällen der Fahrlässigkeit haftet STARAS nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt insoweit abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In einem solchen Fall der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.5. Eine über das Vorstehende hinausgehende Haftung von STARAS ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen finden für die Verpflichtung zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen entsprechende Anwendung.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Aufhebungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie alle rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen der Schriftform.

11.2. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der KUNDE Vollkaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Leipzig. STARAS ist jedoch berechtigt, den KUNDEN auch am Ort seiner Geschäftsniederlassung zu verklagen.

11.3. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen STARAS und dem KUNDEN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

staras GmbH
Leipzig, Stand: August 2018